Konrad-Zuse-Schule


Satzung

Förderverein der Konrad-Zuse-Schule Langenberg
Satzung


Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Konrad-Zuse-Schule Langenberg“. Er hat seinen Sitz in Langenberg; Geschäftsstelle ist die Konrad-Zuse-Schule Langenberg, Bentelerstraße 104, 33449 Langenberg. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Rheda-Wiedenbrück eingetragen.


Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in der Konrad-Zuse-Schule Langenberg. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Beschaffung von Materialien, Unterstützung von Projekten, Ausstattung der Schule und des Schulgeländes, Öffentlichkeitsarbeit, Begleitung von Veranstaltungen soweit dies vom Schulträger nicht geleistet werden kann.

Gemeinnützigkeit
Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Aufgabe des Vereins fördern will und sich schriftlich
verpflichtet, den Jahresbeitrag zu zahlen. Der Austritt eines Mitglieds muss dem Vorstand schriftlich
erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen oder dem Vereinsinteresse zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Beim
Ausscheiden steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

Beitrag und Geschäftsjahr
Der jährliche Mitgliedsbeitrag liegt im Ermessen der Mitglieder, die Höhe des Mindestbeitrages wird in der jährlichen
Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 10.03. des Jahres. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.


Spenden
Auch Nichtmitglieder können dem Verein Spenden zuführen; sie erhalten eine Spendenquittung.

Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem
Schatzmeister, dem Schulleiter der Konrad-Zuse-Schule Langenberg und zwei Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes. Von der Schulpflegschaft der Konrad-Zuse-Schule
Langenberg werden jährlich insgesamt zwei Personen benannt und in den Vorstand des Fördervereins entsandt.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf - oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es fordern -, mindestens
jedoch alle 6 Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Die Einladungen müssen
wenigstens zwei Wochen vorher erfolgen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen Sachverständige
zu seinen Sitzungen und zur Mitgliederversammlung einladen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet
über alle Vorgänge, die nicht durch die Mitgliederversammlung oder durch die Satzung geregelt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch
einfachen Mehrheitsbeschluss. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt, das von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf oder wenn es ein Zehntel seiner Mitglieder fordert, mindestens jedoch einmal
jährlich, im letzten Quartal des Geschäftsjahres, vom Vorstand einberufen und geleitet.
Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist in schriftlicher Form.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung kann über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen beschließen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben;
- den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung
entgegenzunehmen;
- den Vorstand zu entlasten;
- den neuen Vorstand zu wählen;
- zwei Kassenprüfer zu wählen;
- über Satzungsänderungen zu beschließen;
- über den Vorschlag des Vorstandes zur Höhe des jährlichen Mindestbeitrages zu befinden;
- dem Vorstand Vorschläge zur Geschäftsführung zu machen.
Die Wahlen erfolgen nach Nennung von Vorschlägen in offener Abstimmung durch Handzeichen oder durch geheime Abstimmung, wenn es mindestens ein Zehntel der erschienenen Mitglieder fordert.
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger der Schule, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Erziehung und Bildung zu verwenden hat.


Langenberg, den 29 November 2017